Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Hallesche Straßenbahnfreunde e. V.
    Das Gründungsdatum ist der 15. September 1990.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
    Er ist unter der Nummer 20595 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
    Der Verein ist aus der AG 6/38 des DMV der DDR hervorgegangen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein nach § 21 BGB: er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Er widmet sich dabei

  1. der Darstellung und Dokumentation der Geschichte und Entwicklung des Nahverkehrs, hauptsächlich im Verkehrsraum Halle (Saale) und Merseburg,
  2. der Erhaltung, Präsentation und möglichen Nutzung von historischen Schienen- und Straßenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie dazugehöriger betrieblicher Hilfsmittel und Ausrüstungen die ihm zur Nutzung überlassen werden.
  3. Er betreibt zu diesem Zweck ein historisches Depot (mit Werkstatt) auf dem Grundstück Seebener Straße 191 in Halle (Saale).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag werden, natürliche Personen ab vollendetem 14. Lebensjahr und juristische Personen, wenn sie diese Satzung anerkennen; erfolgt die Beantragung der Mitgliedschaft vor Vollendung des 18. Lebensjahres, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand .
  2. Förderndes Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen auf Antrag werden, wenn sie die Vereinsziele anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Zum Ehrenmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine natürliche Person ernannt werden, wenn sie sich besonders um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht hat und die Ehrenmitgliedschaft annimmt.
  4. Über neu aufgenommene Mitglieder informiert der Vorstand durch Aushang und persönliche Vorstellung in geeigneter Weise.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod,
    • erklärten Austritt zum Jahresende
    • Ausschluss
    • Streichung durch den Vorstand.
  2. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf begründeten Vorschlag des Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied sich vereinsschädigend verhalten hat; in diesem Falle kann der Vorstand bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft suspendieren.
    Dem auszuschließenden Vereinsmitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  3. Die Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresmitgliedsbeitrag noch mindestens ein Jahr nach der Fälligkeit im Rückstand ist.
  4. Dem betroffenen Vereinsmitglied muss vor Vollzug Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt
    1. die im Eigentum oder im Besitz des Vereins befindlichen Sachen zu nutzen, soweit sie die dafür ggf. erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
    2. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und in ihnen Anträge zu stellen.
    3. am Vereinsleben teilzunehmen.
  2. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. Sie können in den Vorstand und zum Kassenprüfer gewählt werden (passives Wahlrecht), wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. die Mitgliedsbeiträge von natürlichen Personen entsprechend der Beitragssatzung termingerecht zu entrichten; bei juristischen Personen ergibt sich die Beitragsleistung aus den jeweils mit dem Vorstand abgeschlossenen Vereinbarungen.
    2. die Satzung des Vereins einzuhalten,
    3. die vom Vorstand beschlossenen Ordnungen zur Regelung der Vereinsarbeit zu beachten,
    4. bei Tätigkeit gemäß § 2 sowie der Nutzung/Benutzung der Einrichtungen, insbesondere der Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge, die jeweils dafür geltenden Vorschriften und Sicherheitsvorschriften und die besonderen Dienstanweisungen der HAVAG zu beachten,
    5. jede Benutzung von Fahrzeugen, Maschinen und Werkzeugen ohne die dazu erforderliche Berechtigung zu unterlassen,
    6. dem Vorstand die Änderung ihrer Wohnanschrift bekannt zu gegeben.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal abzuhalten und vom Vorstand schriftlich (Brief, Telefax oder e-Mail) mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn zwingende Gründe sie erfordern. Sie sind in jedem Falle einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies einzeln oder gemeinschaftlich gegenüber dem Vorstand schriftlich fordert und das zu behandelnde Thema benennt. In diesen Fällen kann die Einladungsfrist nach Absatz 2 auf zwei Wochen verkürzt werden.
  4. Den Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind die vorgesehenen Tagesordnungspunkte sowie evtl. Beschlussentwürfe beizufügen.
  5. Für die Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  6. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser zu beschließen. Die Aufnahme weiterer dringlicher Tagesordnungspunkte erfolgt innerhalb dieser Beschlussfassung.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
    Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
    Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung.
    Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigtem Mitglied gefordert wird.
    Die Bestimmungen der vom Vorstand erlassenen Wahlordnung bleiben hiervon unberührt.
  8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn drei Viertel aller Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
  9. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
  11. Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer gilt eine gesonderte Wahlordnung.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstandsvorsitzenden, die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer, wobei jedes dieser Mitglieder einzeln zu wählen ist.
  • beschließt den Hauhaltsplan für das Geschäftsjahr,
  • beschließt Satzungsänderungen.
  • entscheidet über Vorschläge zur Beschaffung und Aussonderung/Abgabe historischer Fahrzeuge,
  • beschließt über Ausschlüsse(§ 4, Abs. 2).
  • nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und bestätigt ihn,
  • nimmt den Bericht der Kassenprüfer zur Kenntnis,
  • entscheidet über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • beschließt die Beitragssatzung,
  • beschließt über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    1. dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern,
    2. dem von der HAVAG daneben zu bestimmenden Mitglied.
  2. Der Vorstand legt die Verantwortungsbereiche bzw. Aufgaben seiner Mitglieder einschl. des Vorsitzenden fest und gibt diese den Vereinsmitgliedern bekannt.
    Er wählt eines seiner Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1, Nummer 1 werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie werden bis zum Ende des ersten Quartals des dritten Jahres der Wahlperiode gewählt.
    Dies gilt nicht, soweit vorher eine Neuwahl erfolgt. Sollte eine Neuwahl nicht zustande kommen, so bleibt der bisherige Vorstand über das Ende der Wahlperiode im Amt. Einzelheiten werden in einer vom Vorstand gemäß § 10, Absatz 3, Nummer 4 zu erlassenden Wahlordnung geregelt.
  4. Scheidet ein gewähltes Vorstandmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Für das nachgewählte Vorstandsmitglied endet die Amtszeit mit der der anderen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal, zusammen. Er beschließt mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Die Vertretung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
    Zur außergerichtlichen Vertretung kann der Vorstand auch Mitglieder des Vereins schriftlich bevollmächtigen.
  3. Dem Vorstand obliegt es,
    1. die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen; er führt sie ehrenamtlich,
    2. die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und den Rechenschaftsbericht abzulegen
    3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
    4. Ordnungen zur Regelung der Vereinsarbeit zu erlassen,
    5. über die Verwendung der finanziellen Mittel zu entscheiden,
    6. über die Beschaffung und Veräußerung von Ausrüstungen , Ausstattungen zu entscheiden,
    7. die Öffentlichkeitsarbeit zu führen,
    8. seine Beratungen und Festlegungen in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
§ 11 Kassenprüfer
  1. Es werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  2. Die Wahlperiode der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  3. Für das Ausscheiden gilt § 9 (4) dieser Satzung entsprechend.
  4. Die Kassenprüfer prüfen einmal im Jahr, bis zur Jahreshauptversammlung, die Kassenführung, die ordnungsgemäße Buchführung, die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege.
    Sie prüfen zweimal im Jahr die Kassenbestände (Bargeld und Bankkonto) anhand des Kassenbuches.
  5. Über ihre Prüfungsfeststellungen und -ergebnisse fertigen die Kassenprüfer eine gemeinsame Niederschrift, die sie dem Vorstand in einer Vorstandssitzung übergeben.
  6. Die Kassenprüfer unterliegen für ihre Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
§ 12 Finanzierung
  1. Der Verein finanziert sich aus
    • den Mitgliedsbeiträgen,
    • Spenden,
    • Sponsorengeldern,
    • Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen und Souvenirs,
    • anderen Erlöse.
  2. Aus diesen Einnahmen deckt er seine ausschließlich Vereinszwecken dienenden Ausgaben.
  3. Der Verein nimmt keine Kredite auf.
  4. Der Vorstand stellt einen jährlichen Plan der Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsplan) auf und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
  5. Über Änderungen in den Ausgabepositionen beschließt der Vorstand, wenn die Änderung durch Umverteilung nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtausgabe beträgt.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 13 Kassenführung und Rechnungslegung

Kassenführung und Rechnungslegung obliegen dem Schatzmeister als Vorstandsmitglied.
Sie werden in der Kassenordnung geregelt.

§ 14 Zugehörigkeit zu Verbänden und anderen Vereinen
  1. Über die Zugehörigkeit zu Verbänden und anderen Vereinen entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; ausgenommen sind Pflichtmitgliedschaften.
  2. Mitgliedschaften auf Gegenseitigkeit und ohne finanzielle Belastungen kann der Vorstand bestätigen.
§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung, Präsentation und Nutzung historischer Schienen- und Straßenfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum Halle/Merseburg gemäß den Kriterien der Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in der jeweils gültigen Fassung. (Kultur; Abschnitt A Nr.3)
  2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die vom 20. November 1993.
Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

Halle (Saale), den 26. Januar 2008

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